§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Golfclub Seligenstadt am Kortenbach (Froschhausen in Seligenstadt). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Seligenstadt eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Seligenstadt.

3. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Clubs ist die Förderung und das Betreiben des Golfsports. Dieser Zweck wird insbesondere durch Errichtung oder Anpachtung entsprechender Sportanlagen, Abhalten eines geordneten Spielbetriebes, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Club hat folgende Mitglieder:

  •  ordentliche Mitglieder
  •  Jugendmitglieder
  •  fördernde Mitglieder
  •  passive Mitglieder
  •  Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze 3. bis 5. gehören. Juristische Personen und Handelsgesellschaften können gleichfalls ordentliche Mitglieder sein (Firmenmitglieder). Sie können mehrere Mitgliedschaftsrechte erwerben. Sie haben jedoch jeweils dem Vorstand mit der Anmeldung und jährlich vor dem 01.01. eines jeden Jahres anzuzeigen, durch welche Person ihres Unternehmens das jeweilige Mitgliedschaftsrecht wahrgenommen wird. Die Benennung kann während der laufenden Saison (01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres) nicht geändert werden. Ansonsten sind Mitgliedsrechte nicht übertragbar

3. Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Grundwehrdienst und Wehrersatzdienst leistende Personen sowie Studenten und Schüler einer zugelassenen Lehranstalt, soweit sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Erreichen der Altersgrenze endet die Mitgliedschaft als Jugendmitglied. Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein Aufnahmeantrag zu stellen.

4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des Clubs unterstützen, ohne den Golfsport auf der Anlage des Clubs auszuüben.

5. Passive Mitglieder sind Personen, die vorübergehend den Golfsport auf der Anlage des Clubs nicht ausüben. Passives Mitglied kann nur werden, wer zuvor ordentliches Mitglied gewesen ist.

6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Club besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung kann unter den gleichen Voraussetzungen auch einen früheren Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Dieser genießt die Rechte eines Ehrenmitgliedes, hat jedoch nicht die Befugnisse eines Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes die Ernennung zum Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzenden widerrufen, wenn der Betroffene sich der Ehrung als unwürdig erwiesen hat.

7. Der Gesamtvorstand kann Mitglieder, die in mehreren Golfvereinen Mitglied sind und die den GC Seligenstadt am Kortenbach e.V. nicht zu ihrem Heimatverein erklärt haben, zur Teilnahme an einzelnen Vereinswettspielen nicht zulassen. Näheres regelt die Spielordnung und die jeweilige Wettspielausschreibung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrages entschieden.

2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Gesamtvorstand, der diese Entscheidung delegieren kann.

3. Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet:

  •  mit dem Tod des Mitgliedes
  •  durch Austritt des Mitgliedes
  •  durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Club

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Eine solche grobe Verletzung der Vereinsinteressen liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied

  •  das Ansehen oder die Interessen des Clubs in grober Weise gefährdet oder schädigt oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Club unmöglich erweist,
  •  nachhaltig gegen diese Satzung, gegen Platz- und Hausordnung, Spielordnung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstößt.
  •  Beiträge und sonstige Geldbeträge trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht zahlt.

Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Gesamtvorstand. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zugeben. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlichen zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Ein entsprechender Antrag muss binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Gesamtvorstand eingegangen sein. Die Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 7 Organe des Clubs 

Die Organe des Clubs sind:

1. der Gesamtvorstand,

2. die Mitgliederversammlung,

3. der Verwaltungsrat,

4. die Ausschüsse.

Die Ausschüsse werden vom Vorstand für die Dauer der Amtsperiode des Gesamtvorstandes bestellt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie geben sich selbst eine Ordnung und wählen einen Vorsitzenden.

Der vom Vorstand zu bestellende Spielausschuss wird vom Spielführer geleitet.

Kraft Amtes sind Mitglieder des Spielausschusses der Präsident, dessen Stellvertreter, der Spielführer, der Jugendwart und die Spartenleiter.

Die übrigen Mitglieder werden vom Spielführer in Abstimmung mit dem Vorstand in den Ausschuss berufen.

Der Vorgabenausschuss wird vom Gesamtvorstand berufen. Er muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.

Die Spartenleiter werden vom Spielführer in Abstimmung mit dem Vorstand ernannt. Die amtierenden Spartenleiter haben ein Vorschlagsrecht. Die Einrichtung der jeweiligen Sparten wird durch den Spielführer vorgenommen.

Zu den Aufgaben des Spielausschusses gehört auch die Ahndung von Verstößen von Clubmitgliedern gegen anerkannte Regeln des Golfspiels, die Etikette und von jedwedem vereinsschädigenden Verhalten, das geeignet ist, den Spiel- und Turnierbetrieb zu stören.

Eine Ahndung kann auch erfolgen, wenn ein Clubmitglied gegen Anordnungen des Spielausschusses, das Vorstandes sowie gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, sowie bei Vorliegen eines im § 6 zum Vereinsausschluss führenden Grundes, wenn diese schwerwiegende Maßnahme dem Vorstand zur Ahndung des Verhaltens des Clubmitgliedes nicht erforderlich erscheint.

Der Spielausschuss kann nach erfolgtem rechtlichen Gehör folgende Sanktionen einzeln oder kumuliert aussprechen: Rüge, Verweis, zeitweilige Suspendierung von einem Vereinsamt, befristeter Ausschluss von Vereinseinrichtungen( z.B. Platzsperre), befristeter Ausschluss von der Teilnahme am Turnierbetrieb.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  •  dem Vorsitzenden (Präsident),
  •  zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  •  dem Schatzmeister,
  •  dem Spielführer,
  •  dem Jugendwart
  •  dem Schriftführer.
  •  bis zu drei Beisitzern, denen die Aufgaben innerhalb des Vorstandes zugeteilt werden

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister.

3. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden einzeln oder durch einen seiner Stellvertreter und dem Schatzmeister gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Ihre jeweiligen Nachfolger wirksam gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die Restzeit von dessen Amtsdauer.

Bei jeder ordentlichen MV ist ein Teil des Vorstandes für jeweils drei Jahre neu zu wählen. Einzuhalten ist dabei eine Drittelung (bzw. bei acht Vorstandsmitgliedern die Aufteilung 2 – 3 – 3, bei sieben die Aufteilung 2 – 2 – 3, bei zehn die Aufteilung 3 – 3 – 4).

5. Der Gesamtvorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und die jugendlichen Mitglieder soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Die Mitgliederversammlung (MGV) wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Sie ist vom Vorsitzenden des Gesamtvorstandes, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mittels email, gerichtet an die letztbekannte email-Adresse des Mitgliedes, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zusätzlich per Aushang 6 Wochen vor dem Termin der MGV am „Schwarzen Brett“ im Clubhaus.

3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

5. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung , die erst in der Mitgliederver-sammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein zehntel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Gesamtvorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung einzuberufen. Diese ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich.

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem vom Vorsitzenden oder stellvertreten Vorsitzenden berufenen Versammlungsleiter geführt.

10. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie hat schriftlich zu erfolgen, wenn dies von mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

11. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Hierbei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 10 Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von fünf Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, welche von den Mitgliedern und/oder dem Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden und die seit mindestens 5 Jahren ordentliche Mitglieder des Golfclub Seligenstadt sein müssen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist einzeln zu wählen. Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sein. Die Beschlussfassung des Verwaltungsrates regelt eine Geschäftsordnung.

2. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Mitgliederversammlung in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung machen, soweit nicht die unbedingte Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 50.000 Euro beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Er hat ferner Streitigkeiten übergeordneter Art innerhalb des Clubs zu schlichten.

§ 11 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und Darlehn

1. Aufnahmegebühren, Umlagen, Darlehn

  •  Mit der Aufnahme in den Club ist ein Aufnahmebetrag und eine Investitionsumlage – Baukostenzuschuss – zu entrichten und soweit zum Zeitpunkt der Aufnahme beschlossen, dem Club ein entsprechendes Darlehn zu gewähren.
  •  Ausgenommen sind Förder- und Jugendmitglieder. Sie sind jedoch von dem Zeitpunkt an, da sie ordentliche Mitglieder werden wollen, zur Entrichtung der Aufnahmegebühr, der Investitionsumlage oder der sonstigen Geldbeträge verpflichtet.
  •  Ein dem Club gewährtes Darlehn ist bei Austritt oder sonstigem Verlust der Mitgliedschaft dem Mitglied innerhalb von 3 Monaten ab Beendigung der Mitgliedschaft zurückzuzahlen.

2. Jahresbeiträge

  •  Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 15.01. eines jeden Jahres bzw. mit der Aufnahme in den Verein fällig ist. Jugendmitglieder, passive und fördernde Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  •  Die Höhe des Jahresbeitrages wird von den Mitgliedern nach einem Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
  •  In begründeten Fällen kann der Gesamtvorstand auf Antrag eines Mitgliedes Beiträge, Aufnahmegebühren, Investitionsumlagen und Darlehn stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

3. Umlagen, Investitionsumlagen, Darlehen

  •  Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des Gesamtvorstandes Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist.
  •  Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Investitionsumlage – Baukostenzuschuss – bzw. eines von den Mitgliedern zu gewährenden Investitionsdarlehns beschließen, auch bereits zum Zweck der Errichtung der Golfanlage und zur Finanzierung der zum Betrieb der Golfanlage erforderlichen Investitionen.

4. Beiträge

  •  Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Geldbeträge werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine entsprechende Ermächtigung mit dem Aufnahmeantrag zu erteilen.
  •  Mitglieder, die ihre Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen oder sonstige Geldbeträge nicht oder nicht vollständig zahlen, sind ungeachtet weiterer Konsequenzen für die Dauer ihrer Säumnis von der Benutzung der Golfanlage und ihrer Einrichtungen sowie der Ausübung ihres Stimmrechts ausgeschlossen.

§ 12 Kassenprüfer

Die jährliche Revision der Buchhaltung (Kassenprüfung) soll von drei Personen vorgenommen werden. Hierbei beträgt die Amtszeit eines Kassenprüfers drei Jahre. Damit die Kontinuität gewahrt bleibt, soll jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheiden und ein neuer zum Gremium hinzu gewählt werden. Die Kassenprüfer können die Rechnungs- und Kassenführung laufend überwachen. Sie müssen den Jahresabschluss prüfen.

Kassenprüfer können nur Mitglieder sein, die keine sonstigen Aufgaben im Club haben. Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Kassenprüfer dem Vorstand mitzuteilen und der nächsten Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung zu erstatten.

§ 13 Haftung des Clubs 

Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht:

  •  für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen,
  •  für alle auf dem Gelände oder in den Räumen des Clubs abhandengekommen oder beschädigten Gegenstände.

Die Rechte der Mitglieder aus den vom Club abgeschlossenen Versicherungsverträgen, auch über den Landessportbund Hessen bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Auflösung des Clubs

1. Die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Seligenstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

3. Die Versammlung, die über die Auflösung, Aufhebung oder den Wegfall des bisherigen Zweckes entscheidet, kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass das Vereinsvermögen auch einer anderen gemeinnützigen Einrichtung übertragen wird, sofern das für die Besteuerung des Vereins zuständige Finanzamt vor Verwendung des Vermögens seine Einwilligung hierzu erteilt hat.

4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter Liquidatoren, wobei jeweils zwei der Liquidatoren gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.

§ 15 Datenschutz

1. Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Spielbetriebs sowie die Bestellung des DGV-Ausweises und die Meldung der Namen/der Mitgliedsnummer/der Vorgabe und die vorgabenwirksamen Spielergebnisse an den DGV. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2. Der Verein veröffentlicht Start- und Ergebnislisten sowie die Vorgaben seiner Mitglieder durch Aushang. Vorgaben, Start- und Ergebnislisten werden auch in elektronischen Medien veröffentlicht, wobei der Zugang zur Startliste durch geeignete Beschränkungen geschützt ist.

3. Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung ihrer Daten, soweit diese nicht zur Verfolgung des Vereinszwecks erforderlich ist, widersprechen.

4. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein.

 

April 2019

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